Anträge und Anfragen zur Gemeindevertretersitzung vom 03.09.2026

Antrag 1

Die Gemeindevertretung möge beschließen:

1. Der Gemeindevorstand wird beauftragt, in den gemeindeeigenen
Dorfgemeinschaftshäusern sowie Sport- und Festhalten kostenfreies und
öffentlich nutzbares WLAN einzurichten.

2. Hierzu ist zunächst eine Bestandsaufnahme vorzunehmen. Dabei ist
insbesondere festzustellen,
o in welchen Einrichtungen bereits ein Internetanschluss oder
öffentlich nutzbares WLAN vorhanden ist,

  • wer den jeweiligen Anschluss eingerichtet hat und betreibt,
  • welche einmaligen Investitionskosten für die noch nicht versorgten
    Einrichtungen entstehen,
  • welche laufenden monatlichen oder jährlichen Betriebskosten zu
    erwarten sind und
  •  welche technischen Voraussetzungen in den einzelnen Gebäuden
    eventuell noch geschaffen werden müssen.

3. Auf Grundlage dieser Bestandsaufnahme legt der Gemeindevorstand der
Gemeindevertretung spätestens bis zur Sitzung am 05. November 2026 ein
Umsetzungskonzept einschließlich einer Kostenaufstellung und eines
Zeitplans vor.

4. Die noch nicht mit öffentlich nutzbarem WLAN ausgestatteten Einrichtungen
sollen anschließend schrittweise versorgt werden. Vorrangig sollen stark
frequentierte Einrichtungen sowie Gebäude in Ortsteilen berücksichtigt
werden, in denen die mobile Internetversorgung nur eingeschränkt verfügbar
ist.

5. Soweit Ortsbeiräte, Vereine oder andere örtliche Organisationen in
gemeindeeigenen Dorfgemeinschaftshäusern, Sport- oder Festhalten bereits
auf eigene Kosten einen Internetanschluss und ein öffentlich nutzbares
WLAN eingerichtet haben, übernimmt die Gemeinde ab dem 01. Januar 2027
die angemessenen und nachgewiesenen laufenden Betriebskosten.

Voraussetzung dafür ist, dass

  • das WLAN den Nutzern der jeweiligen gemeindeeigenen Einrichtung
    grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung steht,
  • die entstehenden Kosten nachvollziehbar nachgewiesen werden,
  • der gewählte Tarif wirtschaftlich und für die Nutzung der Einrichtung
    angemessen ist.

6. Soweit dies wirtschaftlich und technisch sinnvoll ist, soll die Gemeinde
bestehende Verträge übernehmen oder künftig einheitliche Verträge für die
gemeindeeigenen Einrichtungen abschließen.

7. Der Gemeindevorstand wird ferner beauftragt, zu prüfen, ob für die
erstmalige Einrichtung oder Erweiterung der WLAN-Versorgung Fördermittel
des Bundes, des Landes Hessen oder anderer Stellen in Anspruch
genommen werden können.

Begründung:
Ein leistungsfähiger Internetzugang gehört heute zur zeitgemäßen Grundausstattung
öffentlich und gemeinschaftlich genutzter Gebäude. Dorfgemeinschaftshäuser sowie
Sport- und Festhalten sind wichtige Orte des gesellschaftlichen Lebens in den
Ortsteilen. Sie werden von Vereinen, Initiativen, Ortsbeiräten, Veranstaltern, Familien
und zahlreichen Gästen genutzt.

Kostenfreies WLAN erleichtert unter anderem die Durchführung von Versammlungen,
Schulungen, Präsentationen und kulturellen Veranstaltungen. Es kann für digitale
Veranstaltungsorganisation, bargeldlose Bezahtsysteme, den Zugriff auf
Vereinsunterlagen oder die Kommunikation während größerer Veranstaltungen genutzt
werden. Zugleich verbessert es die Aufenthattsqualität der Gebäude und stärkt die
digitale Teilhabe.

Gerade in Ortsteilen mit eingeschränktem Mobitfunkempfang besteht ein besonderer
Bedarf an einem verlässlichen Internetzugang in öffentlichen
Gemeinschaftseinrichtungen.

Einige Ortsteile, Ortsbeiräte oder örtliche Vereine haben bereits Eigeninitiative gezeigt
und auf eigene Kosten WLAN-Lösungen geschaffen. Dieses Engagement ist
ausdrücklich zu begrüßen. Es wäre jedoch nicht gerecht, wenn diejenigen, die bereits
vorgesorgt haben, dauerhaft mit den laufenden Kosten belastet würden, während die
Gemeinde in anderen Einrichtungen künftig sowohl die Einrichtung als auch den Betrieb
finanziert. Deshalb sollen die angemessenen laufenden Betriebskosten bestehender
Lösungen künftig von der Gemeinde übernommen werden.

Durch eine Bestandsaufnahme, ein einheitliches Umsetzungskonzept und möglichst
gebündelte Verträge können wirtschaftliche Lösungen gefunden und unnötige Kosten
vermieden werden. Eine rückwirkende Erstattung bereits entstandener Anschaffungs
oder Betriebskosten ist nicht vorgesehen.

 

Antrag 2

Veräußerung des gemeindeeigenen Anwesens Rhenegger Straße 18 in Adorf

Die SPD-Fraktion bittet Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten
Gemeindevertretersitzung zu setzen.
Wir bitten zugleich darum, den Antrag vor der Beratung in der Gemeindevertretung
gemäß § 11 Abs. 2 und 4 GeschäftsO dem Finanzausschuss und gemäß § 1 1 Abs. 6
GeschäftsO dem Ortsbeirat Adorf zur Stellungnahme zuzuleiten.

Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung möge beschließen:

1. Bericht über das Anwesen
Der Gemeindevorstand wird beauftragt, der Gemeindevertretung spätestens mit der
Übersendung der Sitzungsunterlagen für die nächste Sitzung einen Bericht über das
gemeindeeigene Anwesen Rhenegger Straße 1 8 in Adorf, Flur 1 7, Flurstücke 17 und 18,
vorzulegen.
Aus dem Bericht sollen insbesondere hervorgehen:
a) der Zeitpunkt des Erwerbs, der Kaufpreis und die Erwerbsnebenkosten,
b) die seit dem Erwerb entstandenen Unterhattungs-, Bewirtschaftungs-, Sicherungs
und Investitionskosten sowie die in diesem Zeitraum erzielten Erträge,
c) die derzeitige Nutzung beziehungsweise der Zeitraum des Leerstands,
d) die voraussichtlichen jährlichen Fotgekosten,
e) der bauliche Zustand und der kurz-, mittet- und langfristige Sanierungsbedarf,
f) der ursprüngliche Zweck des Erwerbs und die diesem zugrunde liegenden Beschlüsse,
g) bestehende oder geplante Nutzungsabsichten einschließlich des jeweiligen
Flächenbedarfs, der voraussichtlichen Investitions- und Folgekosten, der Finanzierung
und des vorgesehenen Umsetzungszeitraums,
h) mögliche Förderbindungen, Rechte Dritter oder sonstige rechtliche oder tatsächliche
Veräußerungshindernisse,
i) der aktuelle Buchwert sowie bereits vorhandene Erkenntnisse oder Einschätzungen
zum gegenwärtigen Markt- beziehungsweise Verkehrswert des Grundstücks
einschließlich der aufstehenden Gebäude.

2. Nutzungskonzept oder Veräußerung
tragfähiges und zeitlich verbindliches Nutzungskonzept vorlegt, das von der
Verkauf anzubieten.
Zeitplan enthält.
Sofern der Gemeindevorstand nicht spätestens mit dem Bericht ein konkretes, finanziell
Gemeindevertretung beschlossen wird, wird der Gemeindevorstand beauftragt, das
Anwesen unverzüglich öffentlich und in einem transparenten Bieterverfahren zum
Ein Nutzungskonzept ist nur dann als tragfähig anzusehen, wenn es insbesondere einen
nachvollziehbaren kommunalen Bedarf, die vorgesehene Nutzung, die erforderlichen
Investitionen, die laufenden Folgekosten, deren Finanzierung und einen verbindlichen

3. Wertermittlung und Verkaufsverfahren
Vor der öffentlichen Verkaufsaufforderung ist eine belastbare Ermittlung des vollen
Wertes des Anwesens vorzunehmen. Erforderlichenfalls ist hierzu ein
Verkehrswertgutachten des zuständigen Gutachterausschusses, Ortsgerichts oder
eines qualifizierten Sachverständigen einzuholen.
Die Veräußerung darf in der Regel nicht unter dem vollen Wert im Sinne des § 109 Abs. 1
Satz 2 HGO erfolgen.
Das Verkaufsverfahren ist transparent und öffentlich durchzuführen. Allen Interessierten
ist eine angemessene Frist zur Abgabe eines verbindlichen Kaufangebots einzuräumen.

4. Abschließende Verkaufsentscheidung
Über die Auswahl des Erwerbers, den Kaufpreis und den Abschluss des
Grundstückskaufvertrags entscheidet die Gemeindevertretung nach Abschluss des
Bieterverfahrens durch gesonderten Beschtuss.

5. Aufwendungen bis zur Entscheidung
Bis zur abschließenden Entscheidung über die weitere Nutzung oder Veräußerung
dürfen an dem Anwesen nur solche Aufwendungen vorgenommen werden, die zur
Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, zur Verkehrssicherung, zur Vermeidung von
Gebäudeschäden oder zur Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz zwingend
erforderlich sind.

6. Sachstandsberichte
Sofern das Verkaufsverfahren eingeleitet wird, ist der Gemeindevertretung in jeder
folgenden ordentlichen Sitzung bis zum Abschluss des Verfahrens kurz schriftlich über
den jeweiligen Sachstand zu berichten.

Begründung:
Die Gemeinde Diemelsee befindet sich in einer äußerst angespannten Haushaltstage. In
dieser Situation müssen sämtliche freiwilligen Ausgaben, taufenden Belastungen und
nicht zwingend benötigten Vermögensgegenstände kritisch überprüft werden.

Das von der Gemeinde erworbene Anwesen Rhenegger Straße 18 steht nach dem
derzeitigen Kenntnisstand leer. Ein konkretes, von der Gemeindevertretung
beschlossenes und finanziell abgesichertes Nutzungskonzept ist bislang nicht
erkennbar. Gleichzeitig verursacht das Gebäude Laufende Kosten für Unterhaltung,
Versicherung, Energie, Verkehrssicherung und Werterhaltung. Bei längerem Leerstand
drohen zusätzliche Schäden und ein weiterer Wertverlust.

Es ist gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern nur schwer vermittelbar, einerseits wegen
der angespannten Finanzlage Leistungen einzuschränken oder notwendige Vorhaben
zurückzustellen und andererseits ein leer stehendes Gebäude ohne konkret festgelegte
Nutzung dauerhaft zu unterhalten.

Nach § 92 Abs. 2 HGO ist die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen.
Gemäß § 109 Abs. 1 HGO darf die Gemeinde Vermögensgegenstände, die sie zur
Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt, veräußern. Die Veräußerung
darf in der Regel nur zum vollen Wert erfolgen.

Es wäre haushaltspolitisch nicht vertretbar, das Anwesen allein in der unbestimmten
hloffnung zu behalten, dass sich möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt eine
Verwendung ergeben könnte. Besteht kein absehbarer kommunaler Bedarf, entspricht
es den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung, das
Anwesen zu veräußern, laufende Kosten zu vermeiden und den Verkaufserlös zur
Entlastung des Gemeindehaushalts oder zur Finanzierung notwendiger Investitionen
einzusetzen.

Dem Gemeindevorstand soll bis zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung
Gelegenheit gegeben werden, einen tatsächlich vorhandenen kommunalen Bedarf
nachvollziehbar darzulegen. Ein Nutzungskonzept muss jedoch konkret, finanzierbar
und innerhalb eines überschaubaren Zeitraums umsetzbar sein. Dazu gehören neben
einer Beschreibung der vorgesehenen Nutzung insbesondere eine nachvollziehbare
Bedarfsermittlung, eine vollständige Darstellung der Investitions- und Folgekosten, ein
Finanzierungsvorschlag und ein verbindlicher Zeitplan.

Liegt ein derartiges, von der Gemeindevertretung gebilligtes Konzept nicht vor, ist die
öffentliche Veräußerung des Anwesens die wirtschaftlich gebotene Konsequenz.

 

Antrag 3

Stärkung der Ortsbeiräte durch Einführung von Ortsteilbudgets 

Die SPD-Fraktion bittet Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Gemeindevertretersitzung zu stellen: 

Beschlussvorschlag: 

Die Gemeindevertretung möge beschließen: 

1. Die Gemeinde Diemelsee beabsichtigt, ab dem Haushaltsjahr 2027 für jeden Ortsbezirk ein eigenes Ortsteilbudget einzuführen. Über die Verwendung dieser Mittel soll der jeweilige Ortsbeirat im Rahmen der von der Gemeindevertretung festgelegten Aufgaben und Verwendungszwecke eigenverantwortlich entscheiden. 

2. Als Orientierungsgröße für die Bemessung der Ortsteilbudgets soll zunächst ein Betrag von 10 Euroje Einwohnerin und Einwohner des jeweiligen Ortsbezirks und Jahr zugrunde gelegt werden. Der Gemeindevorstand wird beauftragt, daneben ein Modell zu entwickeln, bei dem jeder Ortsbezirk einen einheitlichen Grundbetrag und zusätzlich einen einwohnerbezogenen Betrag erhält, damit auch kleinere Ortsteile über einen angemessenen finanziellen Handlungsspielraum verfügen. 

3. Der Gemeindevorstand wird beauftragt, auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 HGO einen Vorschlag für die rechtliche und haushaltsmäßige Ausgestaltung der Ortsteilbudgets sowie den Entwurf einer möglichst einfachen Richtlinie zu erarbeiten. Dabei soll insbesondere geregelt werden, 

  • für welche örtlichen Angelegenheiten die Mittel eingesetzt werden dürfen, 
  • wie die Beschlussfassung durch den Ortsbeirat erfolgt, 
  • wie die finanzielle Abwicklung über die Gemeindeverwaltung erfolgt, in welchem Umfang nicht verbrauchte Mittel auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden können, 
  • wie mit Anschaffungen und möglichen Folgekosten umzugehen ist und 
  • wie die Verwendung der Mittel in einfacher Form nachgewiesen wird. 

 

4. Die Ortsteilbudgets sollen insbesondere verwendet werden können für 

  • kleinere Maßnahmen zur Pflege und Verschönerung des Ortsbitdes, 
  • kleinere Anschaffungen für öffentliche Plätze und gemeindliche Einrichtungen im Ortsteil, 
  • Material für ehrenamtliche Arbeitseinsätze und örtliche Gemeinschaftsaktionen,
  • Jubiläen, Gedenkveranstaltungen, Ehrungen und sonstige Repräsentationsaufgaben des Ortsteils, 
  • Maßnahmen zur Förderung der Dorfgemeinschaft, 
  • örtliche Veranstaltungen und Projekte, 
  • Bürgerbeteitigung sowie Material für ehrenamtliche Arbeitseinsätze und örtliche Gemeinschaftsaktionen, 
  • Maßnahmen zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements und der sonstige kleinere, ausschließlich oder überwiegend den jeweiligen Ortsteil betreffende Maßnahmen. 

5. Die Haushaltsmittel werden nicht dem Ortsvorsteher persönlich zur freien Verfügung gestellt. Über ihre Verwendung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Ortsbeirat. Die haushalts- und kassenmäßige Abwicklung erfolgt durch die Gemeindeverwaltung.

6. Vor der endgültigen Ausgestaltung des Modells sind die 1 3 Ortsbeiräte der Gemeinde Diemelsee anzuhören. Ihnen soll insbesondere Gelegenheit gegeben werden, zu den vorgesehenen Verwendungszwecken, zur praktischen Abwicklung und zum Verteilungsmaßstab Stellung zu nehmen.

7. Der Gemeindevorstand wird gebeten, der Gemeindevertretung die ausgearbeitete Regelung so rechtzeitig vorzulegen, dass über die konkrete Ausgestaltung der Ortsteilbudgets vor Abschluss der Beratungen über den Haushalt 2027 entschieden werden kann. Die für die Ortsteilbudgets erforderlichen hlaushaltsmittel sollen bei der Aufstellung des Haushaltsentwurfs 2027 berücksichtigt werden. 

Begründung: 

Die 13 Ortsteile der Gemeinde Diemelsee sind unterschiedlich groß und haben jeweils eigene Strukturen, Einrichtungen und Bedürfnisse. Die Ortsbeiräte und Ortsvorsteher sind dabei die unmittelbarsten Ansprechpartner der Bürgerinnen und Bürger. Sie kennen die örtlichen Verhältnisse und wissen häufig am besten, wo mit vergleichsweise geringen Mitteln konkrete Verbesserungen erreicht werden können. 

Trotz dieser wichtigen Funktion verfügen die Diemelseer Ortsbeiräte bislang über keinen eigenen finanziellen Handlungsspietraum. Auch bei kleineren Maßnahmen sind sie darauf angewiesen, die Gemeindeverwaltung einzuschalten und dort um deren Umsetzung zu bitten. 

Dies wollen wir ändern: 

Wer von den Menschen in unseren Dörfern Eigeninitiative, ehrenamtliches Engagement und die Übernahme von Verantwortung erwartet, sollte den gewählten Ortsbeiräten auch die Möglichkeit geben, über einen begrenzten finanziellen Rahmen selbst zu entscheiden. 

Ein Ortsteitbudget kann beispielsweise ermöglichen, kurzfristig Material für einen ehrenamtlichen Arbeitseinsatz zu beschaffen, eine Sitzbank aufzustellen, eine kleinere Verschönerungsmaßnahme durchzuführen, Blumenschmuck anzuschaffen, eine örtliche Veranstaltung zu unterstützen oder einen besonderen Anlass im Dorf angemessen zu würdigen. 

Dabei geht es ausdrücklich nicht um persönliche Verfügungsmittelfür die Ortsvorsteher. Die Mittel sollen zweckgebunden für örtliche Aufgaben bereitgestellt werden. Über ihre Verwendung soll der demokratisch gewählte Ortsbeirat entscheiden; die finanzielle Abwicklung verbleibt bei der Gemeinde. 

Eine solche Regelung stärkt nicht nur die Ortsbeiräte, sondern kann zugleich die Gemeindeverwaltung entlasten. Nicht jede kleinere Angelegenheit eines Ortsteils muss im Rathaus im Einzelnen entschieden werden. Entscheidungen können dort getroffen werden, wo die örtlichen Verhältnisse am besten bekannt sind. 

Die Hessische Gemeindeordnung sieht eine solche Stärkung der Ortsbeiräte ausdrücklich vor. Nach § 82 Abs. 4 HGO kann die Gemeindevertretung den Ortsbeiräten bestimmte Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Entscheidung übertragen. Für die Erledigung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. 

Als Orientierungsgröße hatten wir zunächst einen Betrag von lOEuroje Einwohnerin und Einwohner und Jahr für angemessen. Gleichzeitig muss berücksichtigt werden, dass auch kleine Ortsteile einen gewissen finanziellen Grundbedarf haben. Eine Gedenkveranstaltung, eine Sitzbank, ein Blumenkübel oder Material für eine Dorfaktion kosten in einem kleinen Ort nicht weniger als in einem großen. Deshalb soll auch ein Modell aus einem einheitlichen Grundbetrag und einem zusätzlichen Einwohnerbetrag geprüft werden. 

Angesichts der angespannten Haushaltstage der Gemeinde ist es richtig, die konkrete Höhe und Ausgestaltung im Zusammenhang mit dem Haushalt 2027 abschließend festzulegen. Die politische Grundsatzentscheidung sollte jedoch nicht erst in den Haushaltsberatungen getroffen werden. Dort würde die Frage leicht auf eine einzelne Haushaltsposition und deren Höhe reduziert. 

Mit dem vorliegenden Antrag soll deshalb bereits jetzt die grundsätzliche Entscheidung getroffen werden, die Eigenverantwortung unserer Ortsteile zu stärken und ab 2027 Ortsteitbudgets einzuführen. Die konkrete Ausgestaltung soll anschließend gemeinsam mit den Ortsbeiräten vorbereitet und rechtzeitig vor Abschluss der Haushaltsberatungen der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorgelegt werden. 

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner